Mitglieder der Genossenschaft

Mitglieder der Genossenschaft können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein. Sowohl die Stadt Grevenbroich wie auch einige Fördervereine Grevenbroicher Schulen sind Mitglieder der Genossenschaft. Dabei ist zu beachten, dass Mitglieder im Aufsichtsrat und Vorstand nur natürliche Mitglieder der Genossenschaft sein können. Die ersten Mitglieder sind durch die Teilnahme an der Gründungsversammlung am 25. November 2005 beigetreten. Weitere Mitglieder können durch Eintritt der Genossenschaft beitreten.Der Eintritt wird mit Zustimmung des Vorstands wirksam. Jedes Mitglied muss eine Zahlung als Pflichteinlage - den Geschäftsanteil - als Genossenschaftsanteil kaufen und kann bis zu 20 Anteilen insgesamt erwerben. Die Höhe des Genossenschaftsanteils beträgt 250,- €. Er kann in fünf Teilraten zu je 50,- € einbezahlt werden, die Mitgliedschaft wird dann mit Einzahlung der letzten Teilrate wirksam. Eine darüber hinausgehende Haftung des Mitglieds ist statutgemäß ausgeschlssen. Die Genossen erhalten das Recht zur Benutzung der Wildenburg als satzungsgemäße Einrichtung der Genossenschaft. Sie haben darüber hinaus ein Stimmrecht auf der Generalversammlung. Das Statut sieht ein Mehrfachstimmrecht vor, indem Mitglieder ab fünf Geschäftsanteilen zwei Stimmen und ab zehn Geschäftsanteilen drei Stimmen abgeben können.Die Mitglieder können durch schriftliche Kündigung ausscheiden. Das ausscheidende Genossenschaftsmitglied hat Anspruch auf Auszahlung des sich nach der Bilanz ergebenen Geschäftsguthabens binnen weiterer sechs Monate. Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes aber auch sein Geschäftsguthaben auf einen anderen Genossen übertragen, der entweder schon Mitglied der Genossenschaft ist oder es mit dem Kauf wird.

Statut: Beschluss Generalversammlung 7.4.2006

§ 1 Name, Sitz, Gegenstand

(1) Die Genossenschaft heißt „Pro Wildenburg eG“ mit Sitz in Grevenbroich.

(2) Die Genossenschaft betreibt die im Eigentum der Pfarrvikarie St. Johann Baptist stehende „Wildenburg“ (Hellenthal, Eifel) als Begegnungsstätte für Kinder, Schülerinnen und Schüler, Jugendliche und Erwachsene, vornehmlich aus Grevenbroich, zu Erholungs- und Bildungszwecken, dies ohne Ansehen von Nationalität, Religion und Hautfarbe.

(3) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.

(4) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen.

§ 2 Mitgliedschaft, Geschäftsanteil

(1) Die Mitgliedschaft können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts erwerben.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung sowie Zulassung durch die Genossenschaft erworben. Der Geschäftsanteil beträgt 250,00 €. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.

(3) Die Mitglieder können mit Zustimmung des Vorstandes

-bis zu zwanzig Geschäftsanteile übernehmen sowie
- ihr Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag mit einem anderen Mitglied oder einen Dritten übertragen, sofern das Geschäftsguthaben des erwerbenden Mitglieds zwanzig Geschäftsanteile nicht überschreitet bzw. der Dritte an Stelle des Veräußerers Mitglied wird.

(4) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam.

§ 3 Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung

(1) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird.

(2) Der gesetzlichen Rücklage sind 20% des Jahresgewinns bis zu 100% der Summe der Geschäftsanteile zuzuführen.

(3) Eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

(4) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung.

(5) Ansprüche auf Auszahlung von Gewin-nen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit, die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.

§ 4 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder vom Aufsichtsrat, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen.

(2) Die Einladung muss mindestens 14 Kalendertage vor der Generalversammlung zur Post gegeben werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens fünf Kalendertage vor der Generalversammlung zur Post gegeben werden. Die Information der Mitglieder kann auch per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgen.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

(4) Mitglieder haben eine Stimme, ab fünf Geschäftsanteilen zwei Stimmen, ab zehn Geschäftsanteilen drei Stimmen.

(5) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, sein Stellvertreter oder ein Mitglied des Vorstandes.

(6) Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit das Genossenschaftsgesetz nichts anderes vorsieht. Verschmelzung, Auflösung, Änderung der Rechtsform sowie Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 9/10.

(7) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und fortlaufend zu nummerieren. Es ist eine Teilnehmerliste zu fertigen und beizufügen.

(8) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates und bestimmt ihre Amtszeit.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens jedoch vier alleinvertretungsberechtigten Mitgliedern. Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.

(2) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und – sofern er nicht ehrenamtlich tätig ist – angestellt. Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen.

(3) Der Vorstand bedarf für Geschäfte, deren Wert einen bestimmten Betrag übersteigt, der Zustimmung des Aufsichtsrates. Der Wert wird in der Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt.

§ 6 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens 10 Mitgliedern. Bis zu 6 Mitglieder werden von der Stadt Grevenbroich und bis zu 4 Mitglieder von der Pfarrvikarie St. Johann Baptist vorgeschlagen.

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden.

(4) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Er bestellt die Vorstandsmitglieder und überwacht die Leitung der Genossenschaft.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung

(1) Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr zum Schluss des Geschäftsjahres.

(2) Mitglieder, die die Leistungen der Genossenschaft nicht nutzen oder die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden. Erst nach dessen Entscheidung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Mitgliedern des Vor-standes oder Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung.

(5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.

§ 8 Gerichtsstand, Bekanntmachungen

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Genossenschaft ist das Amtsgericht oder Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.

(2) Bekanntmachungen erfolgen unter der Firma der Genossenschaft im amtlichen Mitteilungsorgan der Stadt Grevenbroich.